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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 13. Jänner 1987, BGBl. 12/1987 und am 6. Feber 1987, AÖFV 55/1987, Anlaßfälle B250/86 und B343/86, beide vom 13. Dezember 1986, und B922/86, B979/86, B1009/86, B1016 - 1041/86, B1047 - 1059/86, B1070/86, B1092/86, B1093/86, B1096/86, B1108/86, B1109 - 1127/86, B1128/86, B1129/86 und B1130 - 1134/86, alle vom 28. Feber 1987 sowie B66/87 vom 13. Juni 1987 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10404/1985Rechtssatz
Art140 Abs1 B-VG; amtswegige Prüfung des §1 Abs1 Z1 GrEStG;
Beschwerdelegitimation der (im Anlaßverfahren) bf. Caritas Socialis gegeben - Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich;
Präjudizialität der ganzen in Prüfung gezogenen Bestimmung - untrennbarer Zusammenhang; Prüfungsmaßstab zur Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen von Gerichten; ausreichende Darlegung der Bedenken iS des §62 VerfGG dadurch, daß sich der VwGH den in den Einleitungsbeschlüssen des VfGH dargelegten Bedenken angeschlossen hat; eine präjudizielle Bestimmung kann vom VfGH in jeder Hinsicht (losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles) geprüft werden - gleiches gilt für die Antragsbefugnis des VwGH: sind - aus welchen Gründen immer - Bedenken entstanden, so löst allein die Anwendbarkeit der Norm die Pflicht des VwGH aus, einen Prüfungsantrag zu stellen
GrEStG; unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundankäufern zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Altersheimen durch Gebietskörperschaften einerseits und durch gemeinnützige Rechtsträger andererseits sachlich nicht zu rechtfertigen; keine sachliche Rechtfertigung für eine grunderwerbsteuerliche Diskriminierung, wenn diese öffentliche Aufgabe durch gemeinnützige Einrichtungen besorgt wird, obwohl von nahezu allen LandessozialhilfeG die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe als eine gesehen wird, deren Besorgung primär von gemeinnützigen Sozialhilfeverbänden erwartet wird; nicht jeder Unterschied im tatsächlichen Bereich vermag jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen - Ungleichheit muß in bezug auf die rechtliche Regelung eine wesentliche sein; zum Prüfungs- und Aufhebungsumfang; Unsachlichkeit der Ausnahmeregelung wirkt sich hier auf die Grundregel, die die Steuerpflicht anordnet, selbst aus - Aufhebung der Z1 des §1 Abs1 als gleichheitswidrig; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung, vor allem auch im Hinblick auf anhängige Berufungsverfahren
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Verwaltungsgerichtshof, Konkordat, Sozialhilfe, Grunderwerbsteuer, Finanzverfahren VfGH / Sachentscheidung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G167.1986Dokumentnummer
JFR_10138790_86G00167_01