Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Die im § 63 Abs 5 AVG iVm § 24 VStG vorgesehene zweiwöchige Berufungsfrist kann nicht zum Zwecke der nachträglichen Begründung einer Berufung verlängert werden. Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E 12.12.1969, 1869/68, VwSlG 7697 A/1969).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050177.X01Im RIS seit
20.11.2000