RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0177

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Die im § 63 Abs 5 AVG iVm § 24 VStG vorgesehene zweiwöchige Berufungsfrist kann nicht zum Zwecke der nachträglichen Begründung einer Berufung verlängert werden. Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E 12.12.1969, 1869/68, VwSlG 7697 A/1969).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050177.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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