RS Vwgh 1993/9/7 93/14/0081

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 87/14/0149 3 (hier ist EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Hält sich ein StPfl aus beruflichen Gründen einen längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort auf, so kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze iSd § 26 Z 7 EStG 1972 kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Dessen ungeachtet kann auch durch einen derartigen Aufenthalt ein Verpflegungsmehraufwand anfallen, etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140081.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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