RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0138

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1198/69 B 8. September 1969 VwSlg 7626 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (§ 63 AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so muss, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 1 AVG) nicht nachkommt, vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 132 B-VG der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG verlangt worden sein. Erst wenn auch der Gemeinderat seiner Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 1 AVG nicht entsprochen hat, ist eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 132 B-VG zulässig.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050138.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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