RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0028

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27;

Rechtssatz

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung einer Kaptialanlage aufgenommen wurden, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188, VwSlg 5973/F 1985). Dies gilt jedoch nicht für jene Schuldzinsen, bei denen die Fremdmittelübernahme nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH erfolgt ist, weil jene Schuldzinsen keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit (hier zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen), sondern solche aus der Lebensführung sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140028.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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