Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1295 Abs2;Rechtssatz
Insbesondere § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Errichtung einer Baulichkeit im Sinne der NÖ BauO 1976 nicht zu bewilligen ist, wenn diese von einem Nachbarn als schikanös angesehen wird. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, daß dem Eigentümer in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baubehörde Baufreiheit zusteht, daß er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050038.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009