RS Vwgh 1993/9/7 93/14/0100

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (hier: Ausbildung zum Berufspiloten bei der AUA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140100.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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