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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (hier: Ausbildung zum Berufspiloten bei der AUA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140100.X04Im RIS seit
01.06.2001