RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0038

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1295 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §99 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Einwand eines Nachbarn, der betreffende Bauwerber handle im Zusammenhang mit der Errichtung der jeweiligen Baulichkeit (hier: Stützmauer und Einfriedungsmauer) schikanös, handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung, die gemäß § 99 Abs 4 NÖ BauO 1976 auf den Rechtsweg zu verweisen ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050038.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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