RS Vwgh 1993/9/7 93/14/0081

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Zu den Werbungskosten zählen gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Die Verweisung auf § 26 Z 4 EStG 1988 betrifft daher (nur) die darin vorgenommene Pauschalierung und nicht den in dieser Vorschrift aufgestellten Begriff der Dienstreise (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 133 zu § 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140081.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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