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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde umfaßt einerseits die Behauptung, durch einen Bescheid in einem oder mehreren bestimmten subjektiven Rechten verletzt zu sein und andererseits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 86 f m.w.N.). Ein bloß prozessuales Mitwirkungsrecht in Gestalt der Parteistellung im Verwaltungsverfahren berechtigt daher für sich allein noch nicht zur Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn nicht die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes besteht (Oberndorfer a.a.O. 88). Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muß, die eine Verletzung eines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Der bekämpfte Bescheid muß sohin über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen haben (hg. Beschluß vom 2. Juli 1969, Slg. 7.618/A, verstärkter Senat).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050188.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015