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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Bei einem geschlossenen Verlustzeitraum von acht Jahren müßten besondere Umstände vorliegen, um dennoch vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen zu können (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0048, VwSlg 5952 F/1985). Änderungen der Ertragslage, die nach Meinung des Abgabepflichtigen als unternehmerisches Risiko anzusehen seien, stellen keine solchen besonderen Umstände dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140052.X02Im RIS seit
20.11.2000