RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0195

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter (hier Einrichtungsgegenstände), die nach ihrer objektiven Beschaffenheit der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ausschließlich (nicht bloß überwiegend) betrieblich verwendet werden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Textziffern 35 und 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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