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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/05/0096 2Stammrechtssatz
Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050169.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012