RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/05/0096 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050169.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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