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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 88/13/0027 1Stammrechtssatz
Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des Einzelfalles ist in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht zu nehmen, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des StPfl) untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint
(Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140051.X01Im RIS seit
20.11.2000