Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, Seite 7 zu § 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140100.X02Im RIS seit
01.06.2001