RS Vwgh 1993/9/7 93/14/0100

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, Seite 7 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140100.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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