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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Selbst wenn das Nichtentsprechen eines Vertagungsantrages (wegen Terminkollision) einer Partei einen Verfahrensmangel darstellt, so hat die Partei durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit (Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147), zumal § 65 AVG auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise erlaubt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050121.X02Im RIS seit
03.05.2001