RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0121

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §65;

Rechtssatz

Selbst wenn das Nichtentsprechen eines Vertagungsantrages (wegen Terminkollision) einer Partei einen Verfahrensmangel darstellt, so hat die Partei durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit (Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147), zumal § 65 AVG auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise erlaubt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050121.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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