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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Wr BauO idF 1987/028 kann keine Regelung entnommen werden, wonach bei geringfügigen Zubauten an einem Straßentrakt, der völlig getrennt von einem Hoftrakt errichtet wurde, dieser konsentierte Hoftrakt abgebrochen oder zumindest bei der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in der geschlossenen Bauweise berücksichtigt werden müßte. In der geschlossenen Bauweise ist grundsätzlich (sofern nicht im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs 4 lit d Wr BauO eine Beschränkung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes festgelegt ist) die Verbauung der Liegenschaft von einer seitlichen Grundgrenze zur anderen OHNE Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bauplatzfläche zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050178.X02Im RIS seit
03.05.2001