RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0178

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §76 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Wr BauO idF 1987/028 kann keine Regelung entnommen werden, wonach bei geringfügigen Zubauten an einem Straßentrakt, der völlig getrennt von einem Hoftrakt errichtet wurde, dieser konsentierte Hoftrakt abgebrochen oder zumindest bei der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in der geschlossenen Bauweise berücksichtigt werden müßte. In der geschlossenen Bauweise ist grundsätzlich (sofern nicht im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs 4 lit d Wr BauO eine Beschränkung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes festgelegt ist) die Verbauung der Liegenschaft von einer seitlichen Grundgrenze zur anderen OHNE Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bauplatzfläche zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050178.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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