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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs4Leitsatz
Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge im Bereich des ORF, der Wirtschaftskammer Steiermark und des Landes Niederösterreich zum Zweck der allgemeinen Gebarungsprüfung; keine Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß dem BVG-Bezügebegrenzung 1997; Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung nicht notwendig und angemessen im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren; Vorrang der unmittelbar anzuwendenden Datenschutz-RichtlinieSpruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsätzen vom 18. März 2004 zog der Rechnungshof seine Anträge auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit mit der Gemeinde Edelstauden (KR7/00), der Gemeinde Kapfenberg (KR1/02) und der Österreichischen Postsparkasse AG (KR3/02) im Hinblick auf die hg. Erkenntnisse KR1/00, KR2/00 und KR4/00, jeweils vom 28. November 2003, zurück. Die Verfahren waren daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Bezüge, Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Privat- und Familienleben, Rechnungshof, VfGH / Kosten, VfGH / RechnungshofzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:KR7.2000Dokumentnummer
JFT_09959392_00KR0007_00