RS Vwgh 1993/9/7 93/14/0100

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müßte etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, Seite 6 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140100.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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