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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs 8 Wr BauO sieht allein die Prüfung der Widmungsmäßigkeit eines zu errichtenden Bauwerkes vor. Es ist gegebenenfalls darüber hinaus auch noch in Betracht zu ziehen, daß auf dem Bauplatz des betreffenden Bauwerbers schon ein Gebäude mit Wohnungen errichtet ist, sodaß nicht davon die Rede sein kann, daß die Quelle der Emissionen erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne (AM VfGH 28.9.1990, B 1368/87, VfSlg 12468/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050073.X02Im RIS seit
03.05.2001