RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §6 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs 8 Wr BauO sieht allein die Prüfung der Widmungsmäßigkeit eines zu errichtenden Bauwerkes vor. Es ist gegebenenfalls darüber hinaus auch noch in Betracht zu ziehen, daß auf dem Bauplatz des betreffenden Bauwerbers schon ein Gebäude mit Wohnungen errichtet ist, sodaß nicht davon die Rede sein kann, daß die Quelle der Emissionen erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne (AM VfGH 28.9.1990, B 1368/87, VfSlg 12468/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050073.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten