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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine dem § 134 Abs 3 Wr BauO idF 1987/028 entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der jeweilige Nachbar geltend macht, daß er durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf seine Liegenschaft zu rechnen hat (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 537 f, Z 1). Eine derartige Behauptung stellt der Nachbar aber nicht auf, wenn er vorbringt, die Gewerbebehörde könnte sich zur Vorschreibung von Auflagen zum Schutz des Bauwerbers vor den von seinem Betrieb (hier: Konservenfabrik) ausgehenden Lärmemissionen veranlaßt sehen, weil diese Befürchtung keine in Hinsicht auf den GEPLANTEN BAU, also das Bauvorhaben des Bauwerbers, bestehenden subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn berührt. Auch die Regelung des § 6 Abs 8 Wr BauO bietet keinen Anhaltspunkt für die rechtliche Relevanz der Einwendung des Nachbarn, weil die in dieser Bestimmung enthaltene Widmungsvorschrift auf die ZU ERRICHTENDEN GEBÄUDE abstellt, also wesentlich ist, ob der GEPLANTE Bau mit dieser Regelung vereinbar ist, weshalb diese Norm dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bedachtnahme darauf einräumt, daß wegen des geplanten Bauvorhabens allenfalls - zusätzliche - gewerbebehördliche Vorschreibungen hinsichtlich des bereits bestehenden Gewerbebetriebes zu erwarten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050073.X01Im RIS seit
03.05.2001