RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12;
UStG 1972 §14 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196

Rechtssatz

Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln, haben die Vorsteuern mit den sich danach ergebenden Beträgen anzusetzen. Widerruft ein Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an die Erklärung gemäß § 14 Abs 4 UStG 1972 und geht damit auf den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1972 über, ist der Vorsteuerabzug durch den Durchschnittssatz insoweit abgegolten, als die maßgeblichen Umsätze vor dem Übergangszeitpunkt für das Unternehmen AUSGEFÜHRT worden sind (Hinweis E 11.9.1987, 86/15/0067 sowie Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch, 05te Auflage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten