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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196Rechtssatz
Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln, haben die Vorsteuern mit den sich danach ergebenden Beträgen anzusetzen. Widerruft ein Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an die Erklärung gemäß § 14 Abs 4 UStG 1972 und geht damit auf den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1972 über, ist der Vorsteuerabzug durch den Durchschnittssatz insoweit abgegolten, als die maßgeblichen Umsätze vor dem Übergangszeitpunkt für das Unternehmen AUSGEFÜHRT worden sind (Hinweis E 11.9.1987, 86/15/0067 sowie Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch, 05te Auflage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011