RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0034 2

Stammrechtssatz

Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenüberstehen, rechtfertigt dies nicht schon die Annahme eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden VORTEILSAUSGLEICHES. Es muß vielmehr eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. An der inneren Beziehung und dem eindeutigen Zusammenhang fehlt es, wenn der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil nicht von diesem, sondern durch die Leistung eines anderen ausgeglichen wird, und sei dieser andere auch eine vom Gesellschafter weitgehend beherrschte Personengesellschaft. Als Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist weiters eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich zu fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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