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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0034 2Stammrechtssatz
Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenüberstehen, rechtfertigt dies nicht schon die Annahme eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden VORTEILSAUSGLEICHES. Es muß vielmehr eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. An der inneren Beziehung und dem eindeutigen Zusammenhang fehlt es, wenn der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil nicht von diesem, sondern durch die Leistung eines anderen ausgeglichen wird, und sei dieser andere auch eine vom Gesellschafter weitgehend beherrschte Personengesellschaft. Als Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist weiters eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich zu fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011