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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind nur Verfahrensmängel beachtlich, die der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind, nicht jedoch solche, die allenfalls dem Finanzamt vorzuwerfen gewesen wären.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140025.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011