RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0154 E 25. Mai 1988 RS 1(hier: Abgabepflichtiger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH)

Stammrechtssatz

Geht ein Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine Bürgschaftsverpflichtung für einen der KG eingeräumten Kredit ein, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme zugunsten der KG bzw den in der Folge geleisteten Zahlungen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH. - Der Verlust der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wäre erst die mögliche weitere Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der KG gewesen. Die Bürgschaftsübernahme durch den Bfr diente daher wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der KG und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bfr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140028.X02

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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