RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 88/13/0027 1

Stammrechtssatz

Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des Einzelfalles ist in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht zu nehmen, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des StPfl) untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140025.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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