Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Eine "Entscheidung" der Disziplinarkommission (iSd § 112 Abs 3 BDG 1979), die im Ergebnis eine Aufrechterhaltung der bis dahin bloß vorläufigen Suspendierung zum Inhalt hat, stellt nichts anderes als eine "Verfügung" der nunmehr eben nicht mehr vorläufigen, sondern endgültigen Suspendierung dar. Dieses Begriffsverständnis liegt im übrigen offensichtlich auch dem § 112 Abs 4 BDG 1979 zugrunde, in welchem hinsichtlich der Gehaltskürzung nur auf die "verfügte" Suspendierung verwiesen wird. Für die Zuständigkeit der Disziplinarkommission zur Verfügung der Aufrechterhaltung der Suspendierung bedarf es nicht der vorhergehenden Einleitung des Disziplinarverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090252.X04Im RIS seit
11.07.2001