RS Vwgh 1993/9/8 93/09/0252

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs6;

Rechtssatz

Eine "Entscheidung" der Disziplinarkommission (iSd § 112 Abs 3 BDG 1979), die im Ergebnis eine Aufrechterhaltung der bis dahin bloß vorläufigen Suspendierung zum Inhalt hat, stellt nichts anderes als eine "Verfügung" der nunmehr eben nicht mehr vorläufigen, sondern endgültigen Suspendierung dar. Dieses Begriffsverständnis liegt im übrigen offensichtlich auch dem § 112 Abs 4 BDG 1979 zugrunde, in welchem hinsichtlich der Gehaltskürzung nur auf die "verfügte" Suspendierung verwiesen wird. Für die Zuständigkeit der Disziplinarkommission zur Verfügung der Aufrechterhaltung der Suspendierung bedarf es nicht der vorhergehenden Einleitung des Disziplinarverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090252.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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