RS Vfgh 1986/12/10 A43/85

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §41
WAO §185 Abs1

Rechtssatz

Art137 B-VG; Klage gegen die Stadt Wien auf Rückzahlung eines bereits bezahlten Strafbetrages nach dem Wr. LandesG über die Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. 23/1982, nach Aufhebung dieses G als verfassungswidrig; Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches bei der Abgabenbehörde durch einen auf §185 Abs1 Wr. AbgO gestützten Antrag; Zurückweisung der Klage als unzulässig; kein Kostenzuspruch - nach §41 VerfGG erstattungsfähige Kosten sind nicht angefallen

Entscheidungstexte

  • A 43/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.1986 A 43/85

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, Finanzverfahren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A43.1985

Dokumentnummer

JFR_10138790_85A00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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