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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidRechtssatz
Art137 B-VG; Klage gegen die Stadt Wien auf Rückzahlung eines bereits bezahlten Strafbetrages nach dem Wr. LandesG über die Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. 23/1982, nach Aufhebung dieses G als verfassungswidrig; Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches bei der Abgabenbehörde durch einen auf §185 Abs1 Wr. AbgO gestützten Antrag; Zurückweisung der Klage als unzulässig; kein Kostenzuspruch - nach §41 VerfGG erstattungsfähige Kosten sind nicht angefallen
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, Finanzverfahren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:A43.1985Dokumentnummer
JFR_10138790_85A00043_01