RS Vwgh 1993/9/8 93/09/0252

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 2 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG hat nur den Fall der erstmaligen Bestellung eines Verfahrenshelfers im Auge, während für den Fall einer Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers an Stelle des ursprünglich bestellten (Umbestellung) im G eine Regelung über den Fristenlauf fehlt. Diesbezüglich liegt eine Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist, wobei die aus § 26 Abs 3 VwGG als nächstverwandter Norm ableitbaren Grundsätze heranzuziehen sind. Der hier zu ziehende Analogieschluß führt zu dem Ergebnis, daß auch im Fall der Umbestellung dem neu bestellten Verfahrenshelfer zur Abfassung der Beschwerde die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt zu bleiben hat. Es beginnt daher diese Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an ihn neu zu laufen. Diese Ausführungen beruhen ausschließlich auf einem neuen Verständnis des § 26 Abs 3 VwGG und gelten daher nur für Zustellungen an Rechtsanwälte, die gem § 61 VwGG und § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beigegeben wurden, nicht aber für Zustellungen an von der Partei frei gewählte Rechtsanwälte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090252.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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