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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 2 Verstärkter SenatStammrechtssatz
§ 26 Abs 3 VwGG hat nur den Fall der erstmaligen Bestellung eines Verfahrenshelfers im Auge, während für den Fall einer Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers an Stelle des ursprünglich bestellten (Umbestellung) im G eine Regelung über den Fristenlauf fehlt. Diesbezüglich liegt eine Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist, wobei die aus § 26 Abs 3 VwGG als nächstverwandter Norm ableitbaren Grundsätze heranzuziehen sind. Der hier zu ziehende Analogieschluß führt zu dem Ergebnis, daß auch im Fall der Umbestellung dem neu bestellten Verfahrenshelfer zur Abfassung der Beschwerde die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt zu bleiben hat. Es beginnt daher diese Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an ihn neu zu laufen. Diese Ausführungen beruhen ausschließlich auf einem neuen Verständnis des § 26 Abs 3 VwGG und gelten daher nur für Zustellungen an Rechtsanwälte, die gem § 61 VwGG und § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beigegeben wurden, nicht aber für Zustellungen an von der Partei frei gewählte Rechtsanwälte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090252.X01Im RIS seit
11.07.2001