RS Vwgh 1993/9/8 93/09/0253

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §60;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wirkungen der Suspendierung; diese können daher nur aus der Wortbedeutung sowie aus dem im Gesetz positivierten Zweck dieser Maßnahme erschlossen werden (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 495). Alle Pflichten, die sich auf die Amtstätigkeit beziehen, sind mit der Suspendierung für den Beamten vorläufig aufgehoben. Aus dem Verbot, Dienstleistungen zu erbringen, folgt für den suspendierten Beamten zwingend auch das Ruhen jener subjektiven öffentlichen Rechte, die ihm nur "im Dienst" zustehen oder ihm die Dienstausübung ermöglichen sollen. So hat der Beamte während der Suspendierung wohl keinen Anspruch auf Beistellung von Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstigen Sachbehelfen, und er hat grundsätzlich auch nicht das Recht, während dieser Zeit die - ihm früher beigestellte - Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe (zB Waffen) zu tragen und zu benützen (so ergänzend Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 502). Geht man davon aus, daß dem Gesetz derartige Wirkungen der Suspendierung sinnvollerweise zu entnehmen sind, dann ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der suspendierte Beamte von der Pflicht befreit sein sollte, einschlägige Weisungen zu beachten und zu befolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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