RS Vwgh 1993/9/8 93/09/0253

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 1

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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