RS Vwgh 1993/9/8 93/09/0252

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0008 1

Stammrechtssatz

Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffend ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Besch ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0082, E 14.9.1988, 88/09/0046, E 10.9.1986, 86/09/0075)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090252.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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