RS Vwgh 1993/9/8 92/09/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei den (dem Beamten im Leistungsfeststellungsverfahren) angelasteten "Beanstandungen nach § 109 BDG 1979" handelt es sich primär um eine Disziplinarmaßnahme im Bagatellbereich, aus der sich nicht von vornherein Auswirkungen im Sinne des Leistungsfeststellungsverfahrens auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten ergeben müssen (Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0226); weiters ist dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147 und E 6.9.1988, 88/12/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090399.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten