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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §109 Abs2 idF 1986/389;Rechtssatz
Bei den (dem Beamten im Leistungsfeststellungsverfahren) angelasteten "Beanstandungen nach § 109 BDG 1979" handelt es sich primär um eine Disziplinarmaßnahme im Bagatellbereich, aus der sich nicht von vornherein Auswirkungen im Sinne des Leistungsfeststellungsverfahrens auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten ergeben müssen (Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0226); weiters ist dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147 und E 6.9.1988, 88/12/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090399.X06Im RIS seit
11.07.2001