RS Vwgh 1993/9/9 92/01/1085

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §22 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §19 Abs3;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §2 Z1;

Rechtssatz

§ 19 Abs3 Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 setzt eine (bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kammermitgliedes) bestehende Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der Versorgungseinrichtung der Stmk Rechtsanwaltskammer voraus, könnte doch nur eine solche für die Zukunft durch eine entsprechende (nach § 19 Abs 3 der Satzung das Erfordernis der Kammermitgliedschaft bei Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich ersetzende) Verpflichtungserklärung "aufrecht erhalten" werden. Eine Bestimmung, daß eine bereits erloschene Anwartschaft durch eine derartige Erklärung wieder aufleben würde, fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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