RS Vfgh 1986/12/11 V5/86

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
FAG 1979 §15 Abs3 Z4
Kanalgebührenordnung Kramsach vom 17.07.81
Tir GemeindeabgabenG §30

Rechtssatz

KanalgebührenO Kramsach vom 17. Juli 1981; Anschluß- und laufende Gebühr stellen Benützungsgebühren dar; Höhe beider Gebühren zusammen hat dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen; zum Gebührenbegriff der FinanzausgleichsG (mit Hinweis auf VfSlg. 10947/1986); Bedenken gegen die Erhebung einer Anschlußgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses auch dann nicht, wenn die zum Projekt der Kanalisation gehörende vollbiologische Kläranlage im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe erst im Planungsstadium war - eine solche Regelung entspricht noch dem Äquivalenzprinzip; Teile des §1 sowie der §§2 und 3 nicht gesetzwidrig

Entscheidungstexte

  • V 5/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.1986 V 5/86

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V5.1986

Dokumentnummer

JFR_10138789_86V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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