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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
KanalgebührenO Kramsach vom 17. Juli 1981; Anschluß- und laufende Gebühr stellen Benützungsgebühren dar; Höhe beider Gebühren zusammen hat dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen; zum Gebührenbegriff der FinanzausgleichsG (mit Hinweis auf VfSlg. 10947/1986); Bedenken gegen die Erhebung einer Anschlußgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses auch dann nicht, wenn die zum Projekt der Kanalisation gehörende vollbiologische Kläranlage im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe erst im Planungsstadium war - eine solche Regelung entspricht noch dem Äquivalenzprinzip; Teile des §1 sowie der §§2 und 3 nicht gesetzwidrig
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Finanzverfassung, Finanzausgleich, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V5.1986Dokumentnummer
JFR_10138789_86V00005_01