RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet (Hinweis E 9.5.1960, 1403/58, VwSlg 2225 F/1960; E 12.7.1990, 89/16/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160131.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten