RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/16/0005 92/16/0030 92/16/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0219 E 3. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Wird ein im Jahre 1985 nach dem WFG 1968 gewährtes Darlehen zum Zwecke der Umschuldung zur Rückzahlung eines seinerzeit im Finanzierungsplan enthaltenen Hypothekardarlehens verwendet, wobei das vom Finanzierungsplan erfaßte Eigenheim bereits vor sieben Jahren errichtet wurde, so entspricht diese Umschuldung nicht mehr dem Sinn des § 35 Abs 3 WFG 1968, der darin besteht, die KREDITBESCHAFFUNG für nach dem WFG 1968 geförderte Wohnungen zu begünstigen (Hinweis E 18.10.1977, 1985/77, VwSlg 5178 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160004.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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