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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt zu den bei der Bemessung der Erbschaftssteuer beachtlichen Wirtschaftgütern der Firmenwert nur dann, wenn er gegen Entgelt erworben oder durch besondere Aufwendungen geschaffen worden ist, oder wenn sich über den Firmenwert bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung gebildet hat, sofern sich zu seiner Ermittlung ein bestimmtes, allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt hat. Eine solche feste allgemeine Verkehrsauffassung hat sich insbesondere über den Firmenwert von Wirtschaftstreuhandunternehmen gebildet (Hinweis E 28.11.1980, 2676/78), zumal im § 45 WTBO Bestimmungen über die Verwertung des Klientenstockes im Falle des Erlöschens der Befugnis des Wirtschaftstreuhänders enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160190.X02Im RIS seit
14.01.2002