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L46108 Tierhaltung VorarlbergNorm
ABGB §383;Rechtssatz
Da die gegenständlichen Tiere (hier in einem Kinderzoo) zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" iSd § 5 Vlbg TierschutzG 1982 zu gelten. Eine aufgrund der Lehre zu den § 383, § 384 ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010996.X01Im RIS seit
20.11.2000