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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §9 Abs2;Rechtssatz
Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 2 GGG auf die Wiederaufnahmsklage, wäre nur im Falle einer echten (planwidrigen) Lücke zulässig. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, S 24). Hinsichtlich der Wiederaufnahmsklage liegen keine Anhaltspunkte für eine solche allenfalls im Wege der Analogie zu schließenden Lücke vor (Hinweis OLG Wien vom 26.6.1947, 2 R 279, 280, EvBl 1947/547).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160046.X03Im RIS seit
24.10.2001