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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs1;Rechtssatz
Unter Vermögensanfall ist die gesamte, durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (Hinweis E 14.1.1988, 86/16/0035). Daraus folgt, daß ein Erbe, wenn er von den nachträglich eingegangenen Honorarforderungen Abgaben zu entrichten hat, das Nachlaßvermögen nicht zur Gänze, sondern nur einen um diese Abgaben verminderten Teil erhält. Nur um diesen verminderten Eingang ist der Erbe bereichert (Hinweis E 3.11.1959, 1631/57, VwSlg 2106 F/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160190.X01Im RIS seit
14.01.2002