RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0190

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;

Rechtssatz

Unter Vermögensanfall ist die gesamte, durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (Hinweis E 14.1.1988, 86/16/0035). Daraus folgt, daß ein Erbe, wenn er von den nachträglich eingegangenen Honorarforderungen Abgaben zu entrichten hat, das Nachlaßvermögen nicht zur Gänze, sondern nur einen um diese Abgaben verminderten Teil erhält. Nur um diesen verminderten Eingang ist der Erbe bereichert (Hinweis E 3.11.1959, 1631/57, VwSlg 2106 F/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160190.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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