RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
OGHG §15a;

Rechtssatz

Das Verlangen auf Einsichtnahme in Entscheidungen des OGH und Überlassung von Vervielfältigungen solcher Entscheidungen richtet sich an den Präsidenten des OGH (§ 15a OGHG), dem es im Falle der Berechtigung dieses Verlangens alleine obliegt, ihm zu entsprechen. Der BMJ (belBeh) hat als Berufungsbehörde lediglich zu beurteilen, ob die Einsichtnahme (und bejahendenfalls weiters die erst dadurch aktuell werdende Herstellung von Abschriften) zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde; seine Entscheidung kann nie in der Gewährung der Einsicht (und der Herstellung von Abschriften) selbst

bestehen (Hinweis E 17.3.1992, 91/11/0162). Ein in Erledigung der Berufung zu erteilender ausdrücklicher Auftrag der Berufungsbehörde an die Erstbehörde, dem gestellten Verlangen nachzukommen, ist auf dem Boden des AVG nicht vorgesehen. Solche Berufungsentscheidungen zugunsten des Rechtsmittelwerbers erschöpfen sich im Ausspruch, daß der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, womit für die Erstbehörde bindend feststeht, daß das zugrundeliegende Verlangen zu Unrecht abgelehnt wurde, also dem Antragsteller die begehrte Einsicht (samt Herstellung von Abschriften) - ohne daß es hiefür einer weiteren Bescheiderlassung durch die Erstbehörde bedarf - zu gewähren ist (Hinweis auf Judikatur zur Auskunftspflicht: E 19.9.1989, 88/14/0198, E 17.3.1992, 91/11/0162).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010044.X03

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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