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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Verlangen auf Einsichtnahme in Entscheidungen des OGH und Überlassung von Vervielfältigungen solcher Entscheidungen richtet sich an den Präsidenten des OGH (§ 15a OGHG), dem es im Falle der Berechtigung dieses Verlangens alleine obliegt, ihm zu entsprechen. Der BMJ (belBeh) hat als Berufungsbehörde lediglich zu beurteilen, ob die Einsichtnahme (und bejahendenfalls weiters die erst dadurch aktuell werdende Herstellung von Abschriften) zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde; seine Entscheidung kann nie in der Gewährung der Einsicht (und der Herstellung von Abschriften) selbst
bestehen (Hinweis E 17.3.1992, 91/11/0162). Ein in Erledigung der Berufung zu erteilender ausdrücklicher Auftrag der Berufungsbehörde an die Erstbehörde, dem gestellten Verlangen nachzukommen, ist auf dem Boden des AVG nicht vorgesehen. Solche Berufungsentscheidungen zugunsten des Rechtsmittelwerbers erschöpfen sich im Ausspruch, daß der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, womit für die Erstbehörde bindend feststeht, daß das zugrundeliegende Verlangen zu Unrecht abgelehnt wurde, also dem Antragsteller die begehrte Einsicht (samt Herstellung von Abschriften) - ohne daß es hiefür einer weiteren Bescheiderlassung durch die Erstbehörde bedarf - zu gewähren ist (Hinweis auf Judikatur zur Auskunftspflicht: E 19.9.1989, 88/14/0198, E 17.3.1992, 91/11/0162).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010044.X03Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011