RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0085

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z1 lita;
GGG 1984 §16;
GGG 1984 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die bindende Wirkung der im § 16 GGG geschaffenen Bemessungsgrundlage verbietet eine Bedachtnahme darauf, welchen Wert das Klagebegehren für den Kläger repräsentiert. Auch über die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 GGG kann eine derartige Neubewertung des Klagebegehrens unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 16 Z 1 lit a GGG nicht erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160085.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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