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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Z1 lita;Rechtssatz
Die bindende Wirkung der im § 16 GGG geschaffenen Bemessungsgrundlage verbietet eine Bedachtnahme darauf, welchen Wert das Klagebegehren für den Kläger repräsentiert. Auch über die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 GGG kann eine derartige Neubewertung des Klagebegehrens unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 16 Z 1 lit a GGG nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160085.X04Im RIS seit
24.10.2001