RS Vfgh 1986/12/11 B437/86

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StudFG 1983 §13 Abs2
StudFG 1983 §13 Abs4
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16.09.85, BGBl 429, über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG §5

Rechtssatz

StudFG 1983; Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG; Berufung gegen die Zuerkennung einer Studienbeihilfe ohne Zuschlag nach §13 Abs2 StudFG; keine Bedenken gegen §5 der Verordnung dahingehend, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und vom Studienort (Kefermarkt/Linz) zeitlich noch zumutbar sei; Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Entscheidungstexte

Schlagworte

Studienbeihilfen, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B437.1986

Dokumentnummer

JFR_10138789_86B00437_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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