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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
StudFG 1983; Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG; Berufung gegen die Zuerkennung einer Studienbeihilfe ohne Zuschlag nach §13 Abs2 StudFG; keine Bedenken gegen §5 der Verordnung dahingehend, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und vom Studienort (Kefermarkt/Linz) zeitlich noch zumutbar sei; Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
Schlagworte
Studienbeihilfen, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B437.1986Dokumentnummer
JFR_10138789_86B00437_01