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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0196 E 30. März 1989 RS 3Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" oä übernommen wurde. Gleiches gilt für eine im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe (Hinweis E 26.5.1983, 81/15/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160128.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009