RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0004

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/2, S 137-138; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/16/0005 92/16/0030 92/16/0019

Rechtssatz

Von der Tatbestandsvoraussetzung "Erforderlichkeit zur Finanzierung" kann nur hinsichtlich des ursprünglichen Hypothekardarlehens gesprochen werden, nicht aber in bezug auf das umgeschuldete Hypothekardarlehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160004.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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