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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336;Rechtssatz
Der Einbeziehung einer Vertragsstrafe als einer Leistung im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG steht nicht entgegen, daß "Hauptanliegen der Parteien" die Vereinbarung der Räumung gewesen ist, zumal selbst eingeräumt wird, daß das in Rede stehende Pönale eine Befestigung der Räumungsverpflichtung bewirken sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160061.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010