RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0020

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Rechtssatz

Ebenso wie Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und zB von Mietern bewohnt werden zur Wohnnutzfläche gerechnet werden (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065), hat dies auch für Kellerräume zu gelten, die als Büro verwendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160020.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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