RS Vwgh 1993/9/9 93/16/0101

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 299

Rechtssatz

Im Falle einer Klagserweiterung hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühr zu erfolgen, wobei vom höheren Streitwert auszugehen ist. Dies ergibt sich nicht nur mit aller Klarheit aus den Materialien zum GGG 1985 (Hinweis EB zur Regierungsvorlage 366 der BlgNR XVI GP, 32), sondern auch aus dem Gesetzestext selbst, in welchem der entsprechende Wille des Gesetzgebers insofern deutlich Ausdruck gefunden hat, als im letzten Halbsatz des § 18 Abs 2 Z 2 GGG normiert ist, daß bei der Berechnung der Pauschalgebühr nach Klagserweiterung die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Diese Bestimmung wäre völlig sinnlos, wenn nach einer Klagsausdehnung ohnehin nur von dem Betrag, um den ausgedehnt wurde, eine (zusätzliche) Pauschalgebühr zu entrichten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160101.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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