RS Vwgh 1993/9/9 93/16/0101

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §2 Z1 litb;
GGG 1984 TP1;
GGGNov 1991 Art3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 299

Rechtssatz

Da Artikel III der GGGNov 1991 normiert, daß die Novelle auf alle Schriften anzuwenden ist, bezüglich derer der Gebührenanspruch nach dem 1. Jänner 1992 begründet wird, löst ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Schriftsatz, mit dem die Klage erweitert wird, (gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit seiner Überreichung) eine gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG vorzunehmende Neuberechnung der Pauschalgebühr ausgehend vom höheren Streitwert aus. Dem Umstand, daß für die schon vor dem Inkrafttreten der GGGNov 1991 erhobene Klage (damals allerdings unter Zugrundelegung der Fassung der TP 1 vor der Novelle) bereits Pauschalgebühr entrichtet worden war, kann in diesem Zusammenhang angesichts der Gestaltung der Übergangsbestimmungen der GGGNov 1991 iVm § 18 Abs 2 Z 2 GGG nur insoweit Rechnung getragen werden, als die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Für die Auslegung des Artikel III der GGGNov 1991 - nämlich die Anwendung des neuen Tarifes nur auf den Betrag, um den ausgedehnt wurde - bietet die zitierte Übergangsbestimmung keinerlei Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160101.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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